Recht & Steuern

Werbekennzeichnung, Impressum, Gewerbe, Steuern: Der Rechts-Leitfaden für Affiliates

Der Teil, den niemand auf TikTok erklärt: Wann Werbung gekennzeichnet werden muss, warum auch eine Bio-Seite ein Impressum braucht, ab wann ein Gewerbe fällig wird und was mit Elterngeld oder BAföG passiert.

AffiliateHub Redaktion5 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Provisionslinks sind Werbung: Sie müssen deutlich und sofort erkennbar gekennzeichnet werden – ein Sternchen ohne Erklärung oder ein Hinweis weit unten in der Beschreibung reicht nicht.
  • Die Impressumspflicht steht seit Mai 2024 in § 5 DDG, nicht mehr im TMG. Ein Impressum, das noch das TMG zitiert, ist formal fehlerhaft und abmahnfähig.
  • Die Impressumspflicht hängt an der geschäftsmäßigen Tätigkeit, nicht an einer eigenen Domain – sie gilt auch für Social-Media-Profile und Bio-Link-Seiten.
  • Wer dauerhaft und mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, meldet in der Regel ein Gewerbe an. Die Kleinunternehmerregelung greift seit 2025 bis 25.000 € Vorjahresumsatz und 100.000 € im laufenden Jahr – sie ersetzt die Gewerbeanmeldung aber nicht.
  • Elterngeld, BAföG, Bürgergeld und Nebentätigkeitsklauseln im Arbeitsvertrag können durch Affiliate-Einnahmen berührt werden. Das klärt man vorher, nicht nachträglich.

In jedem zweiten Video über Affiliate-Marketing geht es um Hooks, Reichweite und Provisionen. In fast keinem geht es um den Teil, der dich tatsächlich Geld kosten kann, wenn du ihn ignorierst.

Dieser Leitfaden fasst zusammen, was in Deutschland gilt: Kennzeichnung, Impressum, Gewerbe, Steuern und die Sonderfälle rund um Elterngeld, BAföG und Arbeitsvertrag. Verständlich, ohne Paragrafenwust – aber mit den richtigen Normen, damit du weißt, wonach du suchst.

Wichtig: Dieser Beitrag ist eine Orientierung und keine Rechts- oder Steuerberatung. Für deinen konkreten Fall ist der Steuerberater oder die zuständige Stelle zuständig.

1. Werbekennzeichnung

Der Grundsatz ist schlicht: Wer für einen Link eine Provision bekommt, verfolgt einen kommerziellen Zweck – und der muss für den Zuschauer erkennbar sein.

Rechtlich hängt das an § 5a Abs. 4 UWG: Der kommerzielle Zweck muss kenntlich gemacht werden, sofern er sich nicht bereits aus den Umständen ergibt. Diese Ausnahme klingt bequemer, als sie ist – auf sie sollte sich niemand verlassen, der gerade anfängt.

AusreichendNicht ausreichend
„Werbung" sichtbar im Videoein einzelnes Sternchen ohne Erklärung
„Anzeige" am Anfang der BeschreibungHinweis am Ende einer langen Beschreibung
Kennzeichnung in der Sprache des Publikums„ad" oder „sponsored" für deutschsprachige Zuschauer
Hinweis auf jedem werblichen Beitrageinmaliger Hinweis im Profil

Praktische Regel: Der Hinweis muss ohne Scrollen, ohne Aufklappen und ohne Nachdenken wahrnehmbar sein. Wer überlegen muss, ob es Werbung ist, wurde nicht ausreichend informiert.

2. Impressum – auch ohne eigene Website

Hier gibt es zwei verbreitete Irrtümer. Der erste: „Ich habe keine Website, also brauche ich kein Impressum." Der zweite: „Mein Impressum steht seit Jahren, das passt schon."

Zum ersten: Die Pflicht knüpft an geschäftsmäßige digitale Dienste an, nicht an eine Domain. Ein Social-Media-Profil, über das du mit Provisionsabsicht auftrittst, fällt darunter – ebenso deine Bio-Link-Seite. Ein aus dem Profil klar verlinkter Impressumshinweis wurde von der Rechtsprechung grundsätzlich als ausreichend angesehen.

Zum zweiten: Das Telemediengesetz wurde im Mai 2024 vom Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) abgelöst. Die Inhalte des alten § 5 TMG stehen nahezu unverändert in § 5 DDG. Wer weiterhin „Angaben gemäß § 5 TMG" schreibt, verweist auf eine nicht mehr geltende Norm – ein formaler Fehler, der abgemahnt werden kann. Für Verstöße gegen die Impressumspflicht sieht das Gesetz einen Bußgeldrahmen bis 50.000 Euro vor.

Ins Impressum gehören mindestens: Name, ladungsfähige Anschrift – kein Postfach –, E-Mail-Adresse, bei Gesellschaften die Vertretungsberechtigten und das Register, sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern vorhanden.

3. Gewerbe anmelden

Ein Gewerbe liegt vor, wenn die Tätigkeit selbstständig, planmäßig, auf Dauer und mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird. Es gibt keine Umsatzschwelle, ab der die Anmeldepflicht beginnt.

Konkret: Wer regelmäßig Inhalte mit Affiliate-Links veröffentlicht, um damit Geld zu verdienen, erfüllt diese Merkmale in aller Regel von Anfang an – auch wenn im ersten Monat null Euro fließen. Die Anmeldung erfolgt beim Gewerbeamt und kostet meist einen niedrigen zweistelligen Betrag.

4. Steuern

Drei Steuerarten sind relevant, und sie werden häufig durcheinandergebracht:

SteuerartWann relevant
Einkommensteuerimmer – Provisionen sind Einnahmen und gehören in die Steuererklärung
Umsatzsteuersofern du nicht unter die Kleinunternehmerregelung fällst
Gewerbesteuererst ab einem Gewerbeertrag über dem Freibetrag von 24.500 €

Die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) wurde 2025 neu gefasst: Sie greift, wenn der Umsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht übersteigt. Maßgeblich sind vereinnahmte Entgelte, also Einnahmen – nicht der Gewinn. Wird die 100.000-Euro-Grenze im laufenden Jahr gerissen, endet die Regelung sofort mit dem betreffenden Umsatz, nicht erst zum Jahresende.

Zwei Dinge, die Anfänger regelmäßig überraschen: Die Kleinunternehmerregelung betrifft nur die Umsatzsteuer – Einkommensteuer und Gewerbeanmeldung bleiben davon unberührt. Und es gibt keinen Freibetrag, ab dem Affiliate-Einnahmen „nicht zählen": Angeben musst du sie immer.

Tipp aus der Praxis: Leg von Anfang an ein separates Konto an und lege pauschal einen Teil jeder Provision zurück. Wer im ersten Jahr alles ausgibt und im zweiten die Nachzahlung bekommt, erlebt eine unangenehme Überraschung.

5. Die Sonderfälle: Elterngeld, BAföG, Arbeitsvertrag

Genau hier entstehen die teuersten Fehler, weil sie erst Monate später auffallen.

  • Elterngeld: Einkommen während des Bezugszeitraums kann die Höhe mindern. Selbstständige Einkünfte werden anders behandelt als Angestelltengehalt.
  • BAföG: Es gelten Einkommensgrenzen; Überschreitungen führen zu Rückforderungen.
  • Bürgergeld und Wohngeld: Einnahmen sind meldepflichtig und werden angerechnet.
  • Arbeitsvertrag: Viele Verträge verlangen die Anzeige oder Genehmigung von Nebentätigkeiten. Ein Verstoß ist ein arbeitsrechtliches Problem, unabhängig vom Steuerrecht.

Alle vier Punkte klärt man vorher mit der jeweils zuständigen Stelle. Eine Frage vor dem Start kostet zwanzig Minuten; eine Rückforderung nach zwölf Monaten kostet erheblich mehr.

6. Daten und Cookies

Sobald du eigene Seiten betreibst – etwa eine Bio-Seite oder einen Funnel – gilt zusätzlich das Datenschutzrecht: Datenschutzerklärung, und für Statistik- oder Marketing-Werkzeuge eine vorherige Einwilligung, bevor irgendeine Kennung im Browser gelesen oder gesetzt wird. Reine Reichweitenmessung ohne Kennung ist davon zu unterscheiden.

Wer E-Mail-Adressen einsammelt, braucht zudem ein sauberes Double-Opt-in und einen jederzeit möglichen Widerruf – dazu mehr im Beitrag E-Mail-Liste als Affiliate aufbauen.

  1. 1Kennzeichnung festgelegt – „Werbung" sichtbar im Beitrag und am Anfang der Beschreibung.
  2. 2Impressum erstellt, mit ladungsfähiger Anschrift und Verweis auf § 5 DDG, aus dem Profil verlinkt.
  3. 3Gewerbeanmeldung geprüft und gegebenenfalls erledigt.
  4. 4Separates Konto eingerichtet, Rücklage für Steuern eingeplant.
  5. 5Sonderfälle geklärt: Elterngeld, BAföG, Arbeitsvertrag.
  6. 6Datenschutzerklärung auf eigenen Seiten, Einwilligung vor Statistik-Werkzeugen.

Fazit

Der rechtliche Teil des Affiliate-Marketings ist kein Hexenwerk – er ist nur unbeliebt. In der Summe sind es ein Nachmittag Arbeit und danach ein paar wiederkehrende Handgriffe.

Der Unterschied zwischen einem Hobby, das irgendwann Ärger macht, und einem kleinen Unternehmen, das sauber läuft, liegt fast vollständig in dieser Liste. Arbeite sie einmal ab, bevor dein erster Beitrag online geht.

Wenn du danach mit dem Aufbau starten willst: Leg dir kostenlos einen Account an und lies weiter in unserer Digistore24-Anleitung für Anfänger.

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Häufige Fragen

Muss ich jeden Affiliate-Link kennzeichnen?
Grundsätzlich ja. Wer für einen Link eine Provision erhält, verfolgt einen kommerziellen Zweck, und dieser muss erkennbar sein. Nach § 5a Abs. 4 UWG entfällt die Kennzeichnung nur, wenn sich der kommerzielle Zweck bereits klar aus den Umständen ergibt – darauf solltest du dich als Einsteiger nicht verlassen. Kennzeichne deutlich, gut sichtbar und am Anfang, nicht am Ende einer langen Beschreibung.
Wie kennzeichne ich richtig?
Mit einem eindeutigen deutschen Begriff: „Werbung" oder „Anzeige". Der Hinweis muss ohne Scrollen und ohne Aufklappen wahrnehmbar sein – im Video sichtbar eingeblendet und am Anfang der Beschreibung. Nicht ausreichend sind ein einzelnes Sternchen ohne Erklärung, versteckte Hashtags am Ende, englische Begriffe wie „ad" oder „sponsored" für ein deutschsprachiges Publikum sowie ein Hinweis, der nur im Profil steht.
Brauche ich ein Impressum, wenn ich nur Instagram und TikTok nutze?
Ja. Die Pflicht aus § 5 DDG knüpft an geschäftsmäßige digitale Dienste an, nicht an eine eigene Website. Sobald du mit Provisionsabsicht auftrittst, brauchst du ein vollständiges Impressum mit ladungsfähiger Anschrift. Die Rechtsprechung hat einen aus dem Profil klar verlinkten Impressumshinweis grundsätzlich als ausreichend angesehen – ein Postfach oder eine bloße E-Mail-Adresse genügt nicht.
Warum ist § 5 TMG im Impressum ein Problem?
Das Telemediengesetz wurde im Mai 2024 vom Digitale-Dienste-Gesetz abgelöst. Die Inhalte des alten § 5 TMG finden sich nahezu unverändert in § 5 DDG. Ein Impressum, das weiterhin das TMG zitiert, verweist auf eine nicht mehr gültige Norm – ein formaler Fehler, der abgemahnt werden kann. Die Korrektur ist eine Sache von zwei Minuten.
Ab wann muss ich ein Gewerbe anmelden?
Sobald die Tätigkeit selbstständig, planmäßig, auf Dauer und mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird – nicht erst ab einem bestimmten Umsatz. Wer regelmäßig Affiliate-Links veröffentlicht, um damit Geld zu verdienen, erfüllt diese Merkmale in der Regel ab dem ersten Tag. Die Anmeldung erfolgt beim Gewerbeamt der Gemeinde und kostet meist einen niedrigen zweistelligen Betrag.
Was gilt bei der Kleinunternehmerregelung?
Seit 2025 gelten 25.000 Euro Umsatz im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr; zuvor waren es 22.000 und 50.000 Euro. Maßgeblich sind die vereinnahmten Entgelte, also Einnahmen, nicht der Gewinn. Wird die Grenze von 100.000 Euro im laufenden Jahr überschritten, endet die Regelung sofort mit dem betreffenden Umsatz – nicht erst zum Jahresende. Die Regelung betrifft nur die Umsatzsteuer und ersetzt weder Gewerbeanmeldung noch Einkommensteuer.
Muss ich Affiliate-Einnahmen versteuern, auch wenn es nur wenige Euro sind?
Ja. Provisionen sind Einnahmen und gehören in die Steuererklärung, unabhängig von der Höhe. Es gibt keinen Freibetrag, ab dem Affiliate-Einnahmen „nicht zählen". Was es gibt, sind Freibeträge und Freigrenzen bei der Einkommensteuer selbst – ob am Ende Steuer anfällt, ist eine andere Frage als die, ob du die Einnahmen angeben musst.
Beeinflussen Affiliate-Einnahmen Elterngeld oder BAföG?
Möglich. Elterngeld, BAföG, Bürgergeld, Wohngeld und Stipendien knüpfen an Einkommen an, und zusätzliche Einnahmen können Ansprüche mindern oder Meldepflichten auslösen. Auch Arbeitsverträge enthalten häufig Klauseln zu Nebentätigkeiten. Kläre beides, bevor du startest – die nachträgliche Korrektur ist deutlich unangenehmer als die vorherige Frage.

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